Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 68

§ 68 – Niederlassung; Hauptbevollmächtigter

(1) Die Unternehmen, für die § 67 Absatz 1 gilt, haben im Inland eine Niederlassung zu errichten und dort alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten. Die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des Handelsgesetzbuchs über die Zweigniederlassung sind entsprechend anzuwenden. Für die Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rechnung zu legen. § 37, § 38 Absatz 1 und § 39 sowie § 43 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe, dass auch Jahresabschluss und Lagebericht der Hauptniederlassung in deutscher Sprache jedem Versicherten auf Verlangen übersandt werden und normal zum internen Bericht der im Sitzland des Unternehmens veröffentlichte Jahresabschluss und Lagebericht in der Sprache des Sitzlandes und in deutscher Sprache sowie auch der der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes vorgelegte Bericht in der Sprache des Sitzlandes gehören. normal arabic (2) Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmächtigter zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Inland haben muss. Dieser hat die Pflichten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die dieses Gesetz dem Vorstand eines Unternehmens mit Sitz im Inland auferlegt. Er gilt als ermächtigt, das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Inland und über dort belegene Grundstücke abzuschließen sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten. Der Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (3) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicherheiten gestellt werden müssen, kann sich die Bundesanstalt in den Bedingungen für die Rückgabe vorbehalten, über die Sicherheiten im Interesse der Versicherten zu verfügen.

Kurz erklärt

  • Unternehmen müssen eine Niederlassung im Inland errichten und alle relevanten Geschäftsunterlagen dort bereitstellen.
  • Die Vorschriften über Zweigniederlassungen aus dem Handelsgesetzbuch sind anzuwenden.
  • Für die Niederlassung muss ein Hauptbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland bestellt werden.
  • Der Hauptbevollmächtigte hat ähnliche Pflichten wie der Vorstand eines inländischen Unternehmens und kann das Unternehmen rechtlich vertreten.
  • Die Bundesanstalt kann Bedingungen für die Rückgabe von Sicherheiten festlegen, um die Interessen der Versicherten zu wahren.